Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 16.07.2020 |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Antrag A1 Satzungsänderung (Kreisvorstand) |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand Kreisverband Leipzig BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 12.03.2020, 13:20 |
A1.9: Wahlordnung § 3
Antragstext
§ 3 Wahlen zu Delegiertenversammlungen
(1) Die Delegierten für Bundes- oder Landesversammlung werden jeweils nur für
die nächste anstehende Bundes- bzw. Landesversammlung gewählt. Dies gilt auch
für Delegierungen für außerordentliche Bundes- oder Landesversammlungen.
(2) Die Wahlen für die Delegierten und Ersatzdelegierten zu Bundes- oder
Landesversammlung finden konform zu den Bestimmungen der Satzung und des Frauen-
und TINO-Statuts des Stadtverbands statt. Hierbei kann jedes stimmberechtigte
Mitglied maximal so viele Stimmen abgeben, wie Plätze zu besetzen sind, jedoch
maximal eine Stimme pro Bewerber*in.
(3) Entscheidend für die Feststellung des Wahlergebnisses und die Reihenfolge
der Gewählten ist die Zahl der Stimmen pro Bewerber*in. Es kann die Stimme
einer*/einem Bewerber*in gegeben werden oder sich in Bezug auf alle zur Wahl
stehenden Bewerber*innen enthalten oder mit Nein gestimmt werden. Die
Wahlkommission ermittelt aus den abgegebenen Stimmzetteln die Stimmenzahl aller
Bewerber*innen eines Wahlganges und stellt das Ergebnis wie folgt fest:
- 1. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen dies
weniger Bewerber*innen, als Plätze zu vergeben sind, findet ein zweiter
Wahlgang statt, bei dem alle nicht gewählten Bewerber*innen antreten
können.
- 2. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch
nicht mehr Nein-Stimmen als Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit
zwischen Bewerber*innen in der Zuteilung des letzten zu vergebenden
Platzes findet ein dritter Wahlgang statt, in dem nur jene nicht gewählten
Bewerber*innen mit einem Stimmenergebnis von mehr als zehn Prozent
antreten dürfen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der
Versammlungsleitung öffentlich zu ziehende Los.
- 3. Können durch dieses Wahlverfahren nicht alle zu wählenden Plätze
besetzt werden, so bleiben diese unbesetzt. Freie Delegiertenplätze können
mit Ersatzdelegierten entsprechend ihrer gewählten Reihenfolge belegt
werden.
(4) Alle nicht gewählten Bewerber*innen können anschließend als Ersatzdelegierte
antreten. Es ist außerdem möglich, direkt eine Bewerbung ausschließlich als
Ersatzdelegierte*r abzugeben. Für die Wahl der Ersatzdelegierten erfolgt
lediglich ein Wahlgang. Jedes Mitglied hat dabei so viele Stimmen, wie
Bewerber*innen antreten. Die Reihenfolge der Stimmergebnisse bestimmt die
Reihenfolge der Ersatzdelegierten für die Nachbesetzung von Delegiertenplätzen,
sofern ein*e Bewerber*in nicht mehr Nein-Stimmen als Ja-Stimmen erhält. Erhält
ein*e Bewerber*in nicht mehr Stimmen, als Nein-Stimmen abgegeben wurden, so ist
sie/er nicht gewählt.
(5) Verringert sich die Zahl der Delegierten für eine Bundes- oder
Landesversammlung, so ist abweichend von Abs. 1 eine Neuwahl der Delegierten für
die Versammlung vorzunehmen. Erhöht sich die Zahl der Delegierten, so rückt die
entsprechende Zahl an Ersatzdelegierten nach der Reihenfolge ihres
Stimmergebnisses als Delegierte auf.
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